Rechtliches

AGB.

AGB_F 1/26 - April 2026

1. Vertragliches Verhältnis

Die M&E Personalberatung AG (nachfolgend «M&E») vermittelt, beziehungsweise akquiriert für den Kunden als späteren Arbeitgeber (nachfolgend «Kunde») geeignete Kandidatinnen und Kandidaten (nachfolgend «Kandidat»), die den Anforderungen des Kunden entsprechen (gemäss Stellenbeschrieb).

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (inklusive aktuell gültiger Tarifliste) bilden einen integrierenden Bestandteil des Vermittlungsvertrags zwischen M&E und dem Kunden.

Sie treten mit der Bekanntgabe erster Informationen oder Übergabe von Bewerbungsunterlagen des Kandidaten an den Kunden, in jedem Fall aber mit der Auftragserteilung zur Suche eines Kandidaten, in Kraft. Sie gelten für jedes später eingegangene Arbeitsverhältnis zwischen Kandidaten und Kunden.

2. Feststellenvermittlung

M&E vermittelt dem Kunden passende Kandidaten gemäss Anforderungsprofil (Stelleninserat oder Gleichwertiges).

Eine Vermittlungsgebühr (Honorar) wird fällig, sobald der Kunde mit einem durch M&E vermittelten Kandidaten ein Arbeitsverhältnis eingeht.

2.1. Honorar

Unsere Vermittlungs-Dienstleistungen sind für den Kandidaten unentgeltlich. Dem Kunden stellt M&E für die Dienstleistung ein Honorar in Rechnung.

Das Honorar schliesst alle Leistungen wie die Selektion, das Führen von Interviews, das Einholen von Referenzen und die Erstellung eines Personaldossiers mit ein.

2.2. Schutzbestimmungen

Die Verpflichtung zur Bezahlung des Honorars entsteht, wenn der Kunde einen Kandidatenvorschlag von M&E entgegennimmt und er innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Vorstellung des Kandidaten mit diesem ein Arbeitsverhältnis eingeht.

Dies gilt unabhängig von den Gründen, die zum Arbeitsverhältnis geführt haben, insbesondere wenn der Kunde mit dem Kandidaten Kontakt aufgenommen hat oder der Name des Kandidaten dem Kunden durch eine Drittperson bekanntgegeben wurde.

2.3. Berechnung des Honorars

Das Honorar wird auf der Basis des ersten Bruttojahresgehalts berechnet. Als Bruttojahresgehalt gilt das vertraglich vereinbarte Jahresgehalt auf Basis eines 100%-Pensums einschliesslich aller Zulagen wie zum Beispiel:

  • 13. Monatslohn
  • Jeder weitere Monatslohn
  • Gewinnbeteiligung, Boni, Provisionen (Erfolgsanteile gemäss Zielsetzungen)

Als Grundlage dient der unterzeichnete Arbeitsvertrag. M&E hat unaufgefordert Anrecht auf eine Orientierungskopie.

Die Honoraransätze sind unserer aktuell gültigen Tarifliste zu entnehmen. Das Mindesthonorar pro Vermittlung beträgt CHF 4’000.–. Alle Tarife und Honorare verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Feststellenvermittlung auf Mandatsbasis

Insbesondere für schwer zu rekrutierende Profile empfiehlt M&E die Feststellenvermittlung auf Mandatsbasis.

M&E übernimmt dabei exklusiv für den Kunden die diesbezüglich anfallenden Arbeiten, wie die Erstellung eines Stellen- und Anforderungsprofils sowie die eigentliche Selektion und Akquise.

Zudem profitiert der Kunde von folgenden Vorzügen:

  • Differenzierte Bedarfsanalyse im persönlichen Gespräch
  • Priorisierte Aktivierung des Talent-Pools
  • Exklusive Erstellung eines aussagekräftigen Inserats und Ausstrahlung auf den relevanten Plattformen
  • Direktansprachen | Active Sourcing

Sofern nicht anderweitig vereinbart, gilt das Mandat als exklusiv erteilt, d.h. der Kunde setzt für dieselbe Vakanz keine weiteren Vermittler oder Berater ein. Der Auftraggeber hat interne oder von dritter Seite vorgeschlagene Kandidaten dem Evaluationsprozess von M&E zuzuführen.

3.1. Mandats-Vereinbarung

Für eine Feststellenvermittlung auf Mandatsbasis wird mit dem Kunden eine individuelle, auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmte Mandats-Vereinbarung abgeschlossen.

4. Zahlungskonditionen

Die Rechnungsstellung erfolgt bei Vertragsunterzeichnung (Arbeitsvertrag zwischen dem Kandidaten und dem Kunden), respektive bei Unterzeichnung der Mandats-Vereinbarung. Es werden folgende Zahlungstermine für das Entgelt vereinbart: innert 10 Tagen, spätestens aber am 1. Arbeitstag des vermittelten Kandidaten, zahlbar netto und ohne Abzüge.

Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 5% als vereinbart. M&E behält sich das Recht vor, die Forderung unter Kostenfolge für den Kunden an Dritte abzutreten oder mit dem Inkasso zu beauftragen.

5. Garantieleistungen

Sollte der Arbeitsvertrag zwischen dem Kunden und dem Kandidaten innerhalb der Probezeit (maximal 3 Monate) aufgelöst werden, verpflichtet sich M&E zur teilweisen Rückerstattung des bezahlten Honorars wie folgt (sofern kein Ersatz innert nützlicher Frist rekrutiert werden kann):

  • Im 1. Monat: 50%
  • Im 2. Monat: 40%
  • Im 3. Monat: 20%

Tritt ein durch M&E vermittelter Kandidat seine Stelle aus persönlichen Gründen nicht an, so verpflichtet sich M&E zur teilweisen Rückerstattung des bezahlten Honorars in Höhe von 80%, sofern kein Ersatz innert nützlicher Frist rekrutiert werden kann.

Wird das Arbeitsverhältnis durch besondere Umstände beim Kunden, wie zum Beispiel wirtschaftliche Gründe, Restrukturierungsmassnahmen, Fusionen oder Ähnliches, aufgelöst, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars.

6. Datenschutz

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Informationen über Kandidaten, insbesondere Bewerbungsunterlagen, streng vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Unterlagen dürfen weder vervielfältigt (auch nicht elektronisch) noch in sonst einer Weise Dritten zugänglich gemacht werden.

Unterlagen nicht berücksichtigter oder zurückgezogener Bewerbungen sind unaufgefordert dauerhaft zu löschen.

Bis zum Vertragsabschluss zwischen Kunde und Kandidaten bleiben sämtliche dem Kunden überlassene Bewerbungsunterlagen im Eigentum von M&E.

Beide Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit einzuhalten. Im Rahmen des jeweiligen Vertrages ist M&E berechtigt, die Daten der Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstigen Angestellten des Kunden zu erheben, zu bearbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offenzulegen. Hierzu gehört insbesondere auch die zur Vertragserfüllung unter Umständen notwendige Übermittlung von Daten zu vorgenannten Zwecken ins Ausland. Zudem wird M&E ausdrücklich ermächtigt, Daten über den Kunden in jeder Form zu bearbeiten und an allfällige Kooperationsgesellschaften oder Dritte im Ausland bekannt zu geben. Die Einwilligung umfasst auch die Nutzung für Marketingzwecke. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass diese Einwilligung vorliegt, und M&E kann vom Vertragspartner diese Einwilligungserklärungen jederzeit verlangen.

7. Haftung

Die von M&E geleisteten Dienstleistungen ersetzen nicht die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Kunden. Mit dem Vertragsabschluss übernimmt der Kunde die volle Verantwortung für seine Auswahl.

M&E ist für die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten des ausgewählten Kandidaten nicht verantwortlich.

Nimmt der vermittelte Kandidat die Arbeit aus irgendwelchen Gründen nicht auf, kann M&E für allfällige hieraus entstandene Schäden oder Zusatzaufwendungen nicht haftbar gemacht werden.

M&E übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der von den Kandidaten zur Verfügung gestellten Unterlagen (Lebenslauf, Diplome und andere Urkunden, Zeugniskopien, usw.). M&E ist insbesondere nicht verpflichtet, die Authentizität und die Richtigkeit der von den Kandidaten zur Verfügung gestellten Unterlagen zu überprüfen.

8. Abweichende Bestimmungen

Weichen Abmachungen von den allgemeinen Vertragsbestimmungen ab, so hat dies nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Im Übrigen gelten die Vertragsbestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

9. Bewilligungsbehörde

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rain 53, 5001 Aarau und SECO, Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.

10. swissstaffing

M&E verpflichtet sich als Mitglied von swissstaffing zur Einhaltung der Richtlinien betreffend Transparenz, Professionalität, Qualität und Sicherheit.

11. Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen mit der M&E Personalberatung AG ist Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Zofingen AG.